GOLDBEAK AGB
GOLDBEAK FOTO & DESIGN Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Gegenstand und Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte von GOLDBEAK FOTO & DESIGN nachfolgend in Kurzform „GOLDBEAK“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Auftraggeber“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet von Design, Marketing, Fotografie und Werbung. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus den von GOLDBEAK erstellten Angeboten, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.
Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von GOLDBEAK schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
II. Präsentation
Wird nach einer Präsentation kein Werk ausgewählt bzw. keine Umsetzung finalisiert, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen, Fotos, etc. Eigentum von GOLDBEAK. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Der Auftraggeber hat dann alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an GOLDBEAK zurückzugeben.
Falls keine Umsetzung erteilt wird, bleibt es GOLDBEAK unbenommen die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Auftraggeber zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Auftraggeber oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Auftraggebern zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot von GOLDBEAK oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.
III. Kostenvoranschläge, Vergütung
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, wird auf der Grundlage der Stundensätze von GOLDBEAK nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich; Überschreitung der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Auftraggeber angezeigt.
Die Honoraransprüche von GOLDBEAK entstehen auch dann, wenn die jeweiligen Leistungen zuvor nicht durch einen KVA von GOLDBEAK veranschlagt worden sind. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform (E-Mail ist nicht ausreichend). Der Auftraggeber hat vor jedem Auftrag eine Annahme des Angebotes schriftlich zu erklären oder elektronisch über einen per E-Mail übermittelten Link anzunehmen. Erst dann gilt der Auftrag als erteilt. Vorher werden keine Leistungen erbracht. Die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Angebotes ist dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer hält sich GOLDBEAK an die ursprünglich angebotenen Honorare nicht mehr gebunden.
IV. Fremdkosten
Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u. ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
V. Treuebindung
Die Treuebindung von GOLDBEAK an den Auftraggeber verpflichtet GOLDBEAK zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.
GOLDBEAK ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet.
VI. Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum, Vertragsstrafe
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Sämtliche von GOLDBEAK angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Fotos, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen von GOLDBEAK dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung von GOLDBEAK genutzt oder bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber verpflichtet eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 EUR an GOLDBEAK zu zahlen.
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Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechend Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Auftraggeber über. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von GOLDBEAK.
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Über den Umfang der Nutzung steht GOLDBEAK ein Auskunftsanspruch zu.
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Bei Veröffentlichungen wird GOLDBEAK in üblicher Form als Urheber genannt.
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GOLDBEAK darf die eigens entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren.
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Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen von GOLDBEAK geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Auftraggeber über.
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GOLDBEAK ist berechtigt erstellte Werke nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers öffentlich als Referenzen zu verwenden.
VII. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgabe
Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden diese Ansprüche von GOLDBEAK erfüllt, hat der Auftraggeber GOLDBEAK die verauslagten Zahlungen zu ersetzen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung von GOLDBEAK in Abzug gebracht werden.
VIII. Verbindlichkeit von Kontakt- und Besprechungsberichten; Freigaben
GOLDBEAK verpflichtet sich, über Besprechungen mit dem Auftraggeber jeweils innerhalb von 10 Werktagen einen schriftlichen Kontaktbericht zu erstellen. Der Inhalt dieses Kontaktberichts ist für die Vertragsparteien verbindlich, sofern ihm der Auftraggeber nicht binnen weiterer 10 Werktage nach Eingang widerspricht.
Die GOLDBEAK vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen dem Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
IX. Konkurrenzausschluss
GOLDBEAK ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Auftraggebern zu informieren. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch GOLDBEAK korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages mit GOLDBEAK im Bereich des Vertragsgegenstandes keine weiteren Dienstleister für Design, Marketing, Fotografie, Werbung etc. gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projektes zu beauftragen.
X. Rechnungen, Aufrechnungen
GOLDBEAK ist berechtigt, dem Auftraggebern Abschlagszahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Auftraggebern nutzbaren Form vorliegen müssen.
Kündigt der Auftraggeber nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Projekts das Vertragsverhältnis, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung ist um den Betrag zu mindern, der den Aufwendungen entspricht, die GOLDBEAK durch Nichtdurchführung des Projekts oder Abbruch des Projekts einspart.
Die vereinbarten Preise verstehen sich grds. jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern die Kleinunternehmerreglung nach §19 UstG nicht greift. Dies wird in dem jeweiligen KVA ausgewiesen.
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Gegenüber Unternehmern werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz berechnet.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
XI. Haftung und Versand
GOLDBEAK haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und bei Verletzung von Hauptleistungspflichten.
Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts ist nicht Aufgabe von GOLDBEAK. GOLDBEAK haftet deshalb nicht für die rechtliche Zuverlässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. GOLDBEAK haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
Wird GOLDBEAK von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber GOLDBEAK von der Haftung frei.
Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von GOLDBEAK erfolgt. GOLDBEAK ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
Druckaufträge werden ausschließlich von dem Auftraggeber an Dritte übermittelt. Dadurch ist GOLDBEAK für daraus entstandene Vermögensschäden bspw. durch Fehldrucke, Farbabweichungen etc. sowie weiteren Schadensersatzansprüche vollständig frei.
XII. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Hannover, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Auf- enthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.
Stand 07.2019